Was ist die IT-Sicherheitsrichtlinie nach §75b SGB V?
Die IT-Sicherheitsrichtlinie geht auf § 75b des Sozialgesetzbuchs V zurück. Der Gesetzgeber hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verpflichtet, verbindliche Mindestanforderungen an die IT-Sicherheit in Praxen festzulegen. Das Ergebnis ist die Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, die seit 2021 schrittweise in Kraft ist. Ziel ist ein einheitlicher Basisschutz für sensible Patientendaten – vom einzelnen Praxisrechner über das Netzwerk bis zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI).
Kurz gesagt: Die Richtlinie macht das zur Pflicht, was in einer gut geführten Praxis-IT ohnehin selbstverständlich sein sollte – nur eben nachweisbar und dokumentiert.
Grundlagen